Wie am 28.01.2021 in unserer 1. digitalen Zusammenkunft „Aufschwung! SHTV im Dialog“ besprochen, hat unser Präsident für euch die entscheidenden Paragraphen in eine leserfreundliche Zusammenfassung gebracht.
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(in der Fassung des Gesetzes zur weiterenVerkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-und Stiftungsrecht sowie im Miet-und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, BGBl. Teil I S. 3328)
Artikel 2,§ 5: Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einerStiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit biszu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des BürgerlichenGesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung derMitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestensdie Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins-und Stiftungsorgane.
§ 7 (5): § 5 ist nur auf im Jahr 2020 und im Jahr 2021 ablaufende Bestellungen von Vereins-oder Stiftungsvorständen und imJahr 2020 und im Jahr 2021 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.
Gesetz über Maßnahmen im Vereinsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie