Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung – Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft

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Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung am 14. Dezember 2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Durch die neuen Regeln sollen die Kontakte in der Bevölkerung weiter reduziert und somit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle verhindert werden. Die Verordnung wird am 16. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich Sonntag, 10. Januar 2021.

Auch der Sport ist von der neuen Verordnung betroffen. Die wesentliche Änderung ist, dass Sportanlagen (Sporthallen, Tennishallen, Sportplätze, Golfplätze, Skateparks, etc.) für den Breitensport zu schließen sind. Sport darf zwar weiterhin ausgeübt werden, allerdings nur noch außerhalb von Sportanlagen. Siehe § 11 Sport der Landesverordnung.

Wir möchten euch gerne noch einmal auf unser Corona-Telefon aufmerksam machen. Bei Fragen ruft uns bitte weiterhin auf unserer Hotline-Nummer: 04323-802244 an.

Kernpunkte der weiteren Maßnahmen, die von Interesse sein können:

  • Bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen. Kinder bis 14 Jahren aus diesen beiden Haushalten werden dabei nicht mitgezählt.
  • Vom 24. bis 26. Dezember gilt eine bundesweite Weihnachtsregelung: Dann darf der eigene Hausstand im privaten Raum zusätzlich vier Personen aus dem engsten Familienkreis empfangen. Auch hier gilt: Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Es gibt in der Weihnachtsregelung keine Haushaltsbeschränkung, aber es gilt weiterhin die dringliche Bitte, Kontakte in der Woche davor auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken.
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen – mit Ausnahmen (z.B. Lebensmittel- und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Tierbedarfsmärkte, Weihnachtsbaumverkäufe)
  • Auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, dürfen Feuerwerkskörper nicht verwendet werden.
  • Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind landesweit in der Öffentlichkeit untersagt.
  • Veranstaltungen sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt (z.B. falls diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind)
  • An Versammlungen dürfen künftig maximal 100 Personen (draußen) bzw. 50 Personen in geschlossenen Räumen teilnehmen
  • Schließung sämtlicher Freizeit- und Kultureinrichtungen

Quelle: Ausschnitt aus der Pressemitteilung des Landes Schleswig-Holstein, 14.12.2020

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