Corona-Bekämpfungsverordnung aktuell

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Ab dem 03.04. gilt die neue Corona-VO:

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO)

 


02.03.

Das Kabinett hat heute wie angekündigt weitere Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am kommenden Donnerstag (3. März) in Kraft. Die bisherigen 2G- und 2G-Plus-Regelungen werden weitgehend durch 3G-Regelungen ersetzt. 3G-Regel bedeutet grundsätzlich, dass zu bestimmten Bereichen nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet sind. Maskenpflichten bleiben in Innenbereichen weitgehend bestehen. Bei Großveranstaltungen entfallen weitere Kapazitätsbeschränkungen, in der Gastronomie gilt künftig 3G. Im Sport gilt innerhalb geschlossener Räume nun 3G! Endlich ein Weg Richtung Normalität.

Corona-Bekämpfungsverordnung vom 03.03.2022 bis 19.03.2022

Diese Änderungen treten am 03. März in Kraft: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2022/I/220301_neueCoronaVO.html

Aktuelle Landesverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_Corona-BekaempfungsVO.html

§11 Abs. (2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:

  1. Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
  2. Kinder bis zur Einschulung,
  3. Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Hier gilt künftig 3G:

  • in Gaststätten, auf den Verkehrsflächen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
  • bei körpernahen Dienstleistungen, ebenso gilt hier Maskenpflicht. Für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gelten weiterhin keine Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kundinnen und Kunden.
  • in geschlossenen Räumen von Freizeit- und Kultureinrichtungen. Es entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden.
  • innerhalb geschlossener Räume im Sport. Dies gilt ebenso für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
  • in Beherbergungsbetrieben, Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.
  • bei touristischen Reiseverkehren.

Welche Regeln gelten für den Sport?
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html

Die jeweils aktuellen Informationen findest du auf den Themenseiten des Landes Schleswig-Holstein:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/__2.html