Änderungen am für den Sport maßgeblichen § 11 haben Lockerungen zur Folge. Diese Änderungen beziehen sich auf die folgenden Abs. 1, 2 und 5:
Zu Absatz 1:
„Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:
- allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
- außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
- außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
- innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.“
In den Ziffern 2 und 3 ist die Regelung „ohne Körperkontakt“ nicht mehr angeführt. In Ziffer 3 sind die „Jugendlichen“ aufgenommen worden. Die neue Ziffer 4 eröffnet die Sportausübung in geschlossenen Räumen mit der dort beschriebenen Maßgabe.
Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.
Zu Abs. 2:
In Absatz 2 sind die Sätze 2 und 3 neu gefasst. Die Nutzung von Freibädern und Außenbecken zum Bahnenschwimmen und zur Schwimmausbildung ist nun erlaubt. Im Wortlaut heißt es in Abs. 2:
„Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.“
Zu Abs. 5:
- 11 wurde um den neuen Absatz 5 erweitert. Dort heißt es:
„Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,
- die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
- bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
- bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen
und - bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.“
Insbesondere dieser Absatz 5 bedarf noch einer weiteren Klärung, die wir beim Innenministerium einholen werden.
Des Weiteren ist wichtig, dass Gemeinschaftseinrichtungen (Umkleiden und Duschen) unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 genutzt werden können.
Außerdem fügen wir noch folgende Punkte hinzu:
- Mit Blick auf vollständig Geimpfte oder Genesene liegen uns aktuell über die Landesverordnung hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor und auch hierzu besteht weiterer Klärungsbedarf.
- Diesen Klärungsbedarf gibt es auch im neuen § 5 c. Hiernach sind Veranstaltungen mit Sitzungscharakter außerhalb geschlossener Räume mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen möglich.
Sobald uns weitere Informationen aus der Landesverwaltung vorliegen, werden wir diese veröffentlichen. Darüber hinaus unterliegt die Auslegung der Corona-Bekämpfungsverordnung einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir dringend, sich regelmäßig auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.
Zum Download der am 11.05.2021 geänderten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein, gültig vom 17.05.2021 bis zum 06.06.2021: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html